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Der Reiseausweis für Staatenlose

berechtigt den Inhaber

zum dauernden Aufenthalt im Aufnahmeland.

 

Durch die Ersterteilung eines "Staatenlosenpasses"

übergeht die völkerrechtliche Verantwortung für

den Passinhaber auf den Ausstellerstaat analog

wie bei der Erstellung eines Passes für Asylberechtigte. 

 

StlÜbk. v.1954 und GK v. 1951 sind Textidentisch!

Daher gilt Art 3 GG!

Es müsste für Staatenlose sogar die Befreiung

vom Aufenthalttitel gelten analog §12 HAuslG S.2

 

 

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