staatenlos
Der Reiseausweis für Staatenlose
berechtigt den Inhaber
zum dauernden Aufenthalt im Aufnahmeland.
Durch die Ersterteilung eines "Staatenlosenpasses"
übergeht die völkerrechtliche Verantwortung für
den Passinhaber auf den Ausstellerstaat analog
wie bei der Erstellung eines Passes für Asylberechtigte.
StlÜbk. v.1954 und GK v. 1951 sind Textidentisch!
Daher gilt Art 3 GG! Es müsste für Staatenlose gem. Art. 3 GG
sogar die Befreiung vom Aufenthalttitel gelten: §12 HAuslG S.2
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