
Bedeutung
des internationales Reiseausweises
für Staatenlose
(Staatenlosenpass)
Der internationale Reiseausweis für Staatenlose (§28 StlÜbk. v. 1954) BERECHTIGT den Inhaber zum dauernden Aufenthalt im Ausstellerstaat (= Aufnahmeland).
Siehe unten:
- Auszug aus dem Kommentar zum Ausländerrecht.
- Die Vorschriften des EU Abkommens vom Oktober 1980 über den Übergang der Verantvortung für Flüchtlinge werden analog auch auf Staatenlose angewandt: BMI Verwaltungsvorschriften zum AufenthG. Ziff: 3.3.5.1 / 3.3.4.2.
- Siehe auch § 6 und § 11 des Anhangs des StlÜbk. v.1954.
- Siehe auch letzter Absatz der Stellungnahme des U.N.H.C.R.




Quelle: KOMMENTAR zum Ausländerrecht 2014

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